Demnächst ist der Antrag auf "Überbrückungshilfe" durch Bundesmittel möglich
Das Bundesministerium der Finanzen hat zum beschlossenen Konjunkturpaket, Unterpunkt 13 (Programm für Überbrückungshilfen) nun Eckpunkte veröffentlicht. Diese „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, ist für die Unternehmen und Organisationen vorgesehen, die nicht unter den Wirtschaftsstabilisierungsfonds fallen (Bilanzsumme max. 43 Mio. Euro, Umsatzerlöse max. 50 Mio. Euro, max. 250 Mitarbeiter) und ihren Geschäftsbetrieb in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Die Hilfe schließt an die bereits umgesetzten Soforthilfen an und wendet sich vor allem an die stark betroffenen Unternehmen wie z.B. Veranstaltungslogistiker, Caterer, Schausteller, Clubs, Bars, Reisebüros und Reisebusunternehmen. Auch das Hotel- und Gaststättengewerbe einschließlich Kneipen, das Umsatzeinbußen und höhere Aufwendungen für Hygienemaßnahmen zu meistern hat, ist Ziel dieser Überbrückungshilfe.
Der Ausgleich gilt für die Monate Juni bis August und bemisst sich an definierten Umsatzeinbußen. Dabei sind sowohl bei der Antragsstellung als auch bei dem Verwendungsnachweis detaillierte Unterlagen mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
Details zu den förderfähigen Kosten, zur Berechnung der Förderhöhe und den Nachweisen gehen aus dem Eckpunktepapier hervor, so dass alle betroffenen Unternehmen bereits jetzt ihre Antragsfähigkeit und die potenzielle Höhe der Überbrückungshilfe gemeinsam mit dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berechnen können.
Noch nicht genannt ist das Startdatum für die Antragstellung, wohl aber die bis zum 31. August 2020 laufende Antragsfrist. Wir werden Euch über die Umsetzungsprozesse zeitnah nach Veröffentlichung informieren.